Der Effzeh vermarket sich ja ab dem 30. Juni erstmal seit 25 Jahren wieder selber .
Nehmen wir mal an, der Verein gründet die "Effzeh Vermarktungs GmbH" oder was auch immer und 60% des Kapitals kommen von extern.
Diese Gründung kauft dann der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA die kompletten Vermarktungsrechte für Betrag X pro Saison ab.
Dafür gehen die Erträge aus der Vermarktung anteilig an die Gesellschafter - 60% extern und 40% zurück an die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA.Der Einfluss der Geldgeber wäre also ausschließlich auf die "Effzeh Vermarktungs GmbH" aber damit auch auf die komplette Vereinsvermarktung mit allem drum und dran beschränkt. Wäre das ein Verstoß gegen 50+1 ?
Zunächst mal war es einer der größten Fehler, bei der Ausgliederung der KGaA die Markenrechte des e.V. zu übertragen. Im Falle einer Insolvenz steht der e.V. dann schlimmstenfalls ohne die Rechte an der eigenen Marke inkl. Logo da und dürfte in der Kirmesliga unter neuer Flagge von vorne anfangen. Der 1. FC Köln wäre defacto nicht mehr existent. Insofern muss es ein Bestreben sein, diese Markenrechte zurück in den e.V. zu holen und nicht, sie an Dritte zu verhökern.
Davon abgesehen wäre das von dir beschriebene Modell nicht grundsätzlich ausgeschlossen, müsste allerdings durch die Mitgliederversammlung abgesegnet werden. Unsere Satzung besagt, dass die MV zustimmen muss, wenn der Vorstand Anteile an der 1. FC Köln Verwaltungs GmbH bzw. 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA verkaufen möchte (2/3 Mehrheit bei unter 50%, 3/4 Mehrheit bei über 50%). Die gleichen Regelungen gelten explizit auch für jedwede Gesellschaft, die Inhaber der Markenrechte am Logo des 1. FC Köln ist. Insofern wäre das von dir beschriebene Konstrukt überhaupt nur möglich, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit zustimmt.
50+1 ist dann nochmal eine andere Baustelle. Wenn du eine Vermarktungsgesellschaft gründest, muss der Lizenznehmer (oder ein Komplementär bzw. der beherrschende Verein) an dieser mit über 50% beteiligt sein. Ansonsten wäre das ein Verstoß gegen 50+1. Eine Ausnahme gibt es: Wenn du vertraglich mit der Vermarktungsgesellschaft regelst, dass der Lizenznehmer den jeweiligen Vertragsabschlüssen im Bereich der Werbung, des Sponsorings, der Fernseh-, Hörfunk- und Online-Rechte sowie der Überlassung von Nutzungsrechten vorab zustimmen muss. Das heißt, die neue Gesellschaft dürfte alleine nichts entscheiden.
Am Ende stellt sich dann die Frage, wer mehrheitliche Anteile an einem Unternehmen erwerben möchte, in dem er nicht das letzte Wort hat.