Schon der Besitz verbotener Gegenstände ist eine Straftat. Bekanntlich kann die Polizei die aber nur finden, wenn sie auch danach sucht. Das ist nicht passiert, man beließ es beim Festsetzen. Und genau darin liegt das Problem: im nicht erfolgten Vollzug.
Maßnahmen der Gefahrenabwehr im sachlichen Zuständigkeitsbereich der Polizei. Dieser ergibt sich aus den jeweiligen Gesetzen der Länder oder dem Bundespolizeigesetz.
In Ländern mit Trennungssystem ist die Gefahrenabwehr überwiegend eine Aufgabe der Ordnungsbehörden (→ allgemeine und → besondere Gefahrenabwehr). In Bereichen, die nicht originär der Zuständigkeit der Polizei zugewiesen sind, kann sich das Eingreifen der Polizei im Wege der effektiven Gefahrenabwehr aus der Notwendigkeit eines schnellen
Eingreifens ergeben (Eilbedürftigkeit).
Anmerkung: Bei der Verfolgung von Straftaten durch polizeiliche Maßnahme muss zwischen der Gefahrenabwehr (präventiv) und der Strafverfolgung (repressiv) getrennt werden. Beinhaltet eine Maßnahme beide Elemente, so spricht man von doppelfunktionalen Maßnahme (Beispiele: Sicherstellung, Identitätsfeststellung).