Und nur mit Anzeige ohne Strafantrag passiert - nix, dann wird eingestellt (wenn nicht besonderes öffentliches Interesse bejaht wird, was auch fast nie passiert). Und ich habe lediglich dargestellt wie die tägliche Praxis ist - bei Antragsdelikten Verweisung auf dem Privatklageweg, 374 StPO. Und ja, damit müssten bei 95% plus der Fälle die Bedrohten, Beleidigten oder gar Geohrfeigten selber und auf eigenes Kostenrisiko "anklagen" (nicht zivilrechtlich klagen). Ich irre nicht.
Und die Realität bei Bobic und dem Frager ist sehr wahrscheinlich - Vermutung - Anruf, Entschuldigung, professioneller Umgang.
Dinge nicht selber klären, sondern nach Polizei und Justiz rufen wegen so Lappalien ist was für Arme. Wobei es damit ja zu Hertha passen würde ... Nur ist Bobic nicht mehr Herthaner und hat es wohl schon geklärt. Ganz ohne Anzeige und Antrag, der Fuchs.
Du bist völlig falsch unterwegs, wir befinden uns im §240 StGB und §241 StGB
Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.