Der Vorstand des FC (23.04.2012-08.09.2019)

  • Jups fand den Auftritt auch echt übel,aber wir vergesessen hier 2 wichtige Sachen.
    1: der Tünn war Torwart....früher sagte man.... :face_with_rolling_eyes:
    2: er kütt aus DN,wie war nochmal das was wir sagten wen so einer vor uns fuhr: DoofNuss :grinning_face_with_smiling_eyes:
    Aber im Ernst,sowas geht garnit dann noch den Spruch zu lassen :
    jetzt ist Hannover am Zug,lächerlich,untere Schublade,Aussendarstellung total daneben!
    Und Elz, in solcher Lage ist die Wahrheit für den Poppo,Diplomatie ist angesagt.
    Das geht nun aber mal nicht ,er kommt ja ausDN.
    Aber vielleicht haben die Dü...Bauern ja die dicksten Kartoffeln,wir werden sehen :woman_facepalming:

  • Tschüss Vorstand....... ihr könnt alle gehen........


    auf meine Stimme bei der Entlastung bei der nächsten JHV könnt ihr nicht merht zählen und wenn ihr da noch soviele Hoodies verschenkt...........


    ich habe fertig mit euch

  • Jetzt weißt du ja auch wer sich mit Händen und Füßen gegen eine Verpflichtung vor Jahren (nach Arsenal)
    gestemmt hat.

    Warum wohl? Weil er keine Ikone neben sich dulden lassen will. So ein Pfeifenkopf. In jedem Unternehmen wäre er entlassen worden.

  • Haben wir überhaupt einen Präsident? Erscheint mir mehr ein Fabelwesen zu sein.

  • Was muss man tun um die versager abzuwählen? Anträge stellen? Unterschriften sammeln?

    Erstmal eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen lassen. Dazu sieht die Satzung folgende Möglichkeiten vor:
    § 10 Mitgliederversammlung
    10.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
    10.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen, alljährlich an einem Wochenende in den Monaten Oktober oder November stattfinden. Der Termin und die Tagesordnung werden vom Vorstand nach Anhörung des Mitglieder- rats festgelegt.
    10.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt
    -auf Beschluss des Vorstands;
    -auf Beschluss des Mitgliederrats;
    -auf schriftlichen Antrag von fünf Prozent der Mitglieder des Vereins, wobei 1.000 Mitglieder in jedem Falle ausreichen;
    -in den übrigen in dieser Satzung vorgesehenen Fällen.

  • Sie reißen gerade ca. 4 Jahre Arbeit ein...und das ganze mit mehreren "Wrecking Balls"...


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    :smiling_face_with_horns: :clown_face: :woman_facepalming:

    PRO FC, meine Liebe, meine Stadt, meine Partei.


    Skymax (Praeses Emeritus), Ich (Präsident), sharky (Vize), Flykai (Schriftführer), grischa, Heimerzheimer (Ehrenmitglied), caprone, elkie57, winter, Matze86, frankie0815, floedi_82, kölsch, banshee, ManwithnoName, Mittelfeld, effzeh, der Pitter, Hunsrück FC, Je(n)sus, troemmelche71, izeh (Catering), BadischerBock, Salival (Klofrau), Rodi, Die_Macht_am_Rhein (Pressesprecher), Hassenichjesehen (Nummerngirl), lunyTed (Azubi), Kimeo, Olemaus.

  • Zudem ist dann ein Antrag auf Abwahl zu stellen:
    "17.4 Der Antrag auf Abwahl eines Mitglieds des Vorstands, des Mitgliederrats oder der Wahlkommission kann von dem Organ selbst, von den jeweils vorschlagsberechtigten Organen oder von drei Prozent der Mitglieder, berechnet nach der vom Verein veröffentlichten Mitgliederzahl zum Ende des dem Antrag vorangehenden Geschäftsjahrs, gestellt werden. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass er den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden kann. Sofern der Antrag durch Mitglieder gestellt wird, finden die Regeln des § 10.4 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Antrag durch den Mitgliederrat geprüft wird, wenn die Abwahl eines Vorstandsmitglieds beantragt ist.
    17.5 Der Antrag auf Abwahl eines Mitglieds des Vorstands, des Mitgliederrats oder der Wahlkommission bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Sofern die Mitgliederversammlung dem betroffenen Mitglied des Vorstands, des Mitgliederrats oder der Wahlkommission die Entlastung für das vorhergehende Geschäftsjahr verweigert hat, reicht für die Abwahl im Falle eines Abwahlantrags bei der nächsten Mitgliederversammlung des Vereins die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    17.6 Im Falle der Abwahl eines Mitglieds des Vorstands, des Mitgliederrats oder der Wahlkommission gelten die für das jeweilige Organ gültigen Regelungen bezüglich des Ausscheidens eines Organmitglieds entsprechend.

  • Wann gehen wir Unterschriften sammeln?


    Vor den letzten beiden Heimspielen?


    Wer macht mit?

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    Skymax (Praeses Emeritus), Ich (Präsident), sharky (Vize), Flykai (Schriftführer), grischa, Heimerzheimer (Ehrenmitglied), caprone, elkie57, winter, Matze86, frankie0815, floedi_82, kölsch, banshee, ManwithnoName, Mittelfeld, effzeh, der Pitter, Hunsrück FC, Je(n)sus, troemmelche71, izeh (Catering), BadischerBock, Salival (Klofrau), Rodi, Die_Macht_am_Rhein (Pressesprecher), Hassenichjesehen (Nummerngirl), lunyTed (Azubi), Kimeo, Olemaus.

  • "10.4 Für einen Antrag gemäß § 10.3 lit. c. gelten folgende Regelungen: form bekannt gegebene Adresse (Postanschrift oder E Mail-Adresse) ist ausreichend. a. b. c. d. e. Ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder- versammlung wird dergestalt vorbereitet, dass mindestens 100 Mitglieder dem Vorstand schriftlich einen entsprechenden Antrag einreichen. Der Antrag muss das Thema einer beantragten Aussprache und/oder den Gegenstand einer beantragten Beschlussfassung bezeichnen. Im Antrag ist eines der den Antrag unterstützenden Mitglieder als Zustellungs- bevollmächtigter zu benennen. Der Vorstand veröffentlicht einen Antrag gemäß lit. a. innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang auf der Homepage des Vereins (geschlossener Mitgliederbereich). Sofern Mitglieder sich dem Antrag anschließen möchten, haben sie dies dem Vorstand gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung gemäß lit. b. schriftlich zu erklären. Der Vorstand prüft und entscheidet, ob der Antrag die Voraus- setzungen für die Einberufung einer außerordentlichen Mitglie- derversammlung erfüllt. Seine Entscheidung teilt der Vorstand dem Zustellungsbevollmächtigten der Antragsteller in Textform mit. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands gemäß lit. d. kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich gegenüber dem Mitgliederrat Einspruch eingelegt werden"