Und hier gilt die Vermittlervergütungsverordnung §2 Abschnitt 1:(1) Die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer darf 14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei der Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten darf die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer insgesamt 14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate nicht übersteigen.
Es gibt in diesen Land tatsächlich nichts, was es nicht gibt. Da ich gerade gelesen habe, dass dieses auch Künstler betrifft, das gilt aber
nur bei der Vermittlung in ein Arbeitnehmerverhältnis und nicht zum Beispiel in ein Honorarverhältnis, oder?
Sorry für OT.